Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Bauverträge mit dem Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer- Behälter- und Apparatebauer-Handwerk

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 ).
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

III. Preise

Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

IV. Zahlung

Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).

V. Ausführungsbeginn und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

VI. Eigentumsvorbehalte

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung  nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

VIII. Haftung

Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparatur- und Wartungsverträge mit dem Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer- Behälter- und Apparatebauer- Handwerk (in der Fassung vom 03.07.03)


Die nachfolgenden AGB gelten für Arbeiten am Grundstück sowie für Reparatur oder Wartungsarbeiten gem. § 634 a Abs. 1, Nr. 1 BGB.

  1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil der Verträge des Auftragnehmers über Reparatur- und Wartungsleistungen; bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten gelten sie in ihrer jeweils aktuellen, in den Angebots- bzw. Auftragsunterlagen des Auftragnehmers abgedruckten Fassung auch für künftige Verträge; auch mündlich, fernmündlich oder elektronisch erteilte Aufträge nimmt der Auftragnehmer nur unter Einbeziehung seiner jeweils geltenden AGB an. AGB der Kunden bzw. Auftraggeber sind, soweit sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen, für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
     
  2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind beim Kunden zum Abschluss von Verträgen bzw. zur Annahme von Aufträgen unter Einbeziehung dieser AGB bevollmächtigt. Vertragsabreden, insbesondere bestimmte Eigenschaftszusicherungen oder Verwendungsempfehlungen für unsere Leistungen, Angaben über Reparaturdauer, -fristen und -kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Firmeninhabers bzw. des Geschäftsführers, es sei denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder Rechtsscheingrundsätzen Vertretungsmacht besteht.
     
  3. Bei Reparaturen führt der Auftragnehmer nach den DIN- bzw. VDE-Bestimmungen vorgeschriebene Arbeiten auch ohne ausdrücklichen Auftrag aus, soweit dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Kostenvoranschläge erteilt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch.
     
  4. Die angegebenen Preise in € sind Preise ohne MwSt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, wenn die Rechnung kein anderes Zahlungsziel ausweist. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind ohne ausdrückliche Inkassovollmacht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Schecks und Wechsel werden nur Erfüllung halber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Bei Überschreitung der Fälligkeit oder eines vereinbarten Zahlungsziels ist der Auftragnehmer berechtigt, außer den gesetzlichen Ansprüchen ab Verzugseintritt bereits ab Zugang der Rechnung vertragliche Fälligkeitszinsen in Höhe banküblicher Sollzinsen, mindestens 5% p.a. zu berechnen sowie weitere Leistungen abzulehnen. Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Auskunfts- und Mahnkosten, kann der Auftragnehmer unbeschadet des Nachweises höherer oder geringerer Kosten - pauschal mit 20 € geltend machen. Für den Zeitpunkt der Schuldtilgung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers an. Zahlungen rechnet der Auftragnehmer zunächst auf Zinsen und Kosten an. Bei Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens werden sämtliche noch offenen Rechnungen, auch wenn für diese ein Zahlungsziel vereinbart war, zur sofortigen Zahlung fällig. Mit einer Gegenforderung kann nur aufgerechnet werden, wenn sie vom Auftragnehmer unbestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
     
  5. Kosten aus der Weitersendung zur Reparatur eingereichter Produkte und für die Rücksendung an den Auftraggeber hat dieser dem Auftragnehmer zu erstatten. Ist bei Reparaturleistungen Abholung der reparierten Sache durch den Kunden vereinbart und holt dieser sie nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Mitteilung des Auftragnehmers ab, so ist dieser berechtigt, angemessene Lagergebühren zu berechnen und/oder den Gegenstand per Nachnahme an den Auftraggeber zu übersenden. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine ihm repariert zugesandte Sache an den Auftragnehmer zurücksendet, es sei denn, es läge eine berechtigte Reklamation vor. In jedem Falle entsteht an der dem Auftragnehmer zur Reparatur gegebenen Sache, auch wenn sie nicht im Eigentum des Auftraggebers steht, für den Auftragnehmer ein Vertragspfandrecht für dessen Forderungen aus dem Reparaturauftrag; deshalb ist der Auftragnehmer bei Nichtabholung oder Annahmeverweigerung nach entsprechender Ankündigung auch berechtigt, die reparierte Sache durch freihändigen Verkauf oder Verschrottung des Restes zu verwerten.
     
  6. Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware darf ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines Weiterverkaufs oder einer Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers tritt der Auftraggeber die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunternehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des Werts dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Das vorbehaltene Eigentum sowie die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu Gunsten des Auftragnehmers bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Nimmt der Auftragnehmer auf Reparaturpreiszahlungen Erfüllung halber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.
     
  7. Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
     
  8. Leistungen und Rechnungen des Auftragnehmers hat der Kunde unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Für etwaige Mängel an den vom Auftragnehmer gelieferten Produkten oder an seinen Reparaturen leistet er ein Jahr Gewähr nach Übergabe der Sachen bzw. Abnahme der Reparatur- oder Wartungsleistung durch Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Schlägt diese fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Zum Nachweis des Mangels und der Einhaltung der Gewährleistungsfrist ist der Mangel schriftlich bekannt zugeben.
     
  9. Auftragsbezogene Auftraggeber- bzw. Kundendaten können unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BDSG) vom Auftragnehmer zur technischen Abwicklung des Auftrages verwendet und elektronisch gespeichert werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht.
     
  10. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Ort der Reparaturausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Sind die vorstehenden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
     
  11. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Auftragnehmers zuständig.

 

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